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Technische Standards für Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesysteme GB51309-2018 (Auszug 1)

1 Allgemeine Bestimmungen 1.0.1 Um die Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesysteme vernünftig zu gestalten, die Bauqualität zu gewährleisten und den normalen Betrieb des Systems sicherzustellen, wurde dieser Standard festgelegt. 1.0.2 Dieser Standard gilt für die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Prüfung, die Abnahme und die Wartung von Notbeleuchtungs- und Evakuierungsanzeigesystemen in Gebäuden und Bauwerken. 1.0.3 Die Planung der Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesysteme muss den nationalen Richtlinien und Vorschriften entsprechen und die Besonderheiten der Nutzer berücksichtigen, um Sicherheit, Zuverlässigkeit, fortschrittliche Technik, wirtschaftliche Angemessenheit sowie Energieeinsparung und Umweltschutz zu gewährleisten. 1.0.4 Die Planung, der Bau, die Inbetriebnahme, die Prüfung, die Abnahme und die Wartung der Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesysteme müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieses Standards auch den geltenden nationalen Standards entsprechen.

2 Begriffe 2.0.1 Notbeleuchtungs- und Evakuierungsanzeigesystem Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesystem ist ein System, das Beleuchtung und Evakuierungsanzeigen für Orte bereitstellt, die während der Evakuierung und im Brandfall weiterhin funktionieren müssen. 2.0.2 Notbeleuchtungseinrichtungen Notbeleuchtungseinrichtungen sind verschiedene Arten von Lampen, die Beleuchtung und Hinweiszeichen für die Evakuierung und Feuerwehroperationen bereitstellen, einschließlich Notbeleuchtungslampen und Notanzeigelampen. 2.0.3 Typ A Notbeleuchtungseinrichtung Typ A Notbeleuchtungseinrichtung ist eine Notbeleuchtungseinrichtung, deren Nennbetriebs- und Akkuspannung nicht größer als DC36V ist. 2.0.4 Notbeleuchtungslampe Notbeleuchtungslampe ist eine Lampe, die Beleuchtung für Orte bereitstellt, die während der Evakuierung und im Brandfall weiterhin funktionieren müssen. 2.0.5 Notanzeigelampe Notanzeigelampe ist eine Lampe, die mit Grafiken und Texten die Evakuierungsrichtung, die Evakuierungsausgänge, Sicherheitsausgänge, Etagen, Schutzräume und Zugänge für Menschen mit Behinderungen anzeigt. 2.0.6 Notbeleuchtungsschaltkasten Schaltkasten für Notbeleuchtung ist eine Stromversorgungs- und Verteilungseinrichtung, die Notbeleuchtungseinrichtungen mit eigener Stromversorgung versorgt. 2.0.7 Typ A Notbeleuchtungsschaltkasten Typ A Schaltkasten für Notbeleuchtung ist ein Notbeleuchtungsschaltkasten mit einer Nennausgangsspannung von nicht mehr als DC36V. 2.0.8 Zentrale Stromversorgung für Notbeleuchtung Zentrale Stromversorgung für Notbeleuchtung ist eine Stromversorgungseinrichtung, die von einem Akku gespeist wird und Notbeleuchtungseinrichtungen mit zentraler Stromversorgung versorgt. 2.0.9 Typ A zentrale Stromversorgung für Notbeleuchtung Typ A zentrale Stromversorgung für Notbeleuchtung ist eine zentrale Stromversorgung mit einer Nennausgangsspannung von nicht mehr als DC36V. 2.0.10 Notbeleuchtungssteuerung Notbeleuchtungssteuerung ist eine Einrichtung, die den Betriebsstatus von zentral gesteuerten Notbeleuchtungseinrichtungen, zentralen Stromversorgungen, Notbeleuchtungsschaltkästen und zugehörigen Zubehörteilen steuert und anzeigt. 2.0.11 Zentrale Steuerungssystem Zentrale Steuerungssystem ist ein System, das eine Notbeleuchtungssteuerungseinheit enthält, die die Betriebszustände der zentralen Stromversorgung oder des Notbeleuchtungsschaltkastens sowie der angeschlossenen Notbeleuchtungseinrichtungen steuert und anzeigt. 2.0.12 Nicht-zentral gesteuertes System Nicht-zentral gesteuertes System ist ein System, das keine Notbeleuchtungssteuerungseinheit enthält und bei dem die zentrale Stromversorgung oder der Notbeleuchtungsschaltkasten die Betriebszustände der angeschlossenen Notbeleuchtungseinrichtungen separat steuert.

3 Systemdesign 3.1 Allgemeine Bestimmungen 3.1.1 Das Notbeleuchtungs- und Evakuierungsanzeigesystem (im Folgenden "System") kann je nach Steuerungsart der Notbeleuchtungseinrichtungen (im Folgenden "Einrichtungen") in zentrale und nicht-zentrale Steuerungssysteme unterteilt werden. 3.1.2 Die Auswahl des Systemtyps sollte basierend auf der Größe des Gebäudes, der Nutzungseigenschaften und der Einfachheit der täglichen Verwaltung und Wartung getroffen werden und muss den folgenden Bestimmungen entsprechen: 1 Orte mit einem Feuerwehrkontrollraum sollten ein zentrales Steuerungssystem wählen; 2 Orte mit einem automatischen Brandmeldeanlagen, aber ohne Feuerwehrkontrollraum sollten ebenfalls ein zentrales Steuerungssystem wählen; 3 Andere Orte können ein nicht-zentrales Steuerungssystem wählen. 3.1.3 Das Systemdesign sollte den grundlegenden Entwurfsprinzipien der Einfachheit der Systemarchitektur und der einfachen Steuerung folgen, einschließlich der Anordnung der Einrichtungen, der Systemverteilung, der Steuerung des Systems im Nicht-Brandzustand und der Steuerung des Systems im Brandzustand; das zentrale Steuerungssystem sollte auch das Design der Notbeleuchtungssteuerungseinheit und der Kommunikationsleitungen des Systems umfassen. 3.1.4 Vor dem Systemdesign sollten die Evakuierungsanzeigen basierend auf der Struktur und Funktion des Gebäudes und der Nutzung, unter Berücksichtigung von Brandabschnitten, Etagen, Tunnelabschnitten, U-Bahn-Stationen und Hallen, als grundlegende Einheiten bestimmt werden. Die Evakuierungsanzeigen sollten die Evakuierungswege, die Richtung der Evakuierungsanzeigen und den Betriebsstatus der Notausgangsanzeigen umfassen und müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen: 1 Bereiche mit einem Evakuierungsanzeigeschema sollten gemäß dem Prinzip des kürzesten Weges bestimmt werden. 2 Bereiche mit zwei oder mehr Evakuierungsanzeigeschemata sollten den folgenden Bestimmungen entsprechen: 1) Brandabschnitte, die auf benachbarte Brandabschnitte angewiesen sind, sollten gemäß den zwei Situationen, in denen benachbarte Brandabschnitte genutzt werden können oder nicht, entsprechend dem Prinzip des kürzesten Weges und dem Prinzip der Sicherheit bestimmt werden. 2) Orte wie Verkehrstunnel, U-Bahn-Tunnel, U-Bahn-Stationen und Hallen, die unterschiedliche Evakuierungspläne erfordern, sollten entsprechend dem Prinzip des kürzesten Weges und dem Prinzip der Sicherheit bestimmt werden; wobei das gemäß dem Prinzip des kürzesten Weges bestimmte Evakuierungsanzeigeschema als das Standard-Evakuierungsanzeigeschema für diesen Ort gilt. 3.1.5 Die Notbeleuchtungssteuerungseinheit, die zentrale Stromversorgung für Notbeleuchtung, der Notbeleuchtungsschaltkasten und die Einrichtungen im System sollten Produkte wählen, die den aktuellen nationalen Standards für Notbeleuchtung und Evakuierungsanzeigesysteme GB 17945 und den relevanten Marktzugangsanforderungen entsprechen. 3.1.6 In Wohngebäuden kann die Notbeleuchtung auch für die allgemeine Beleuchtung verwendet werden, wenn die Einrichtungen mit einer eigenen Akkustromversorgung betrieben werden. 3.2 Einrichtungen I Allgemeine Bestimmungen 3.2.1 Die Auswahl der Einrichtungen sollte den folgenden Bestimmungen entsprechen: 1 Es sollten Einrichtungen mit energieeffizienten Lichtquellen gewählt werden, die Lichtquelle der Notbeleuchtungseinrichtungen (im Folgenden "Beleuchtungseinrichtungen") sollte eine Farbtemperatur von nicht weniger als 2700K haben. 2 Es sollten keine lichtspeichernden Hinweiszeichen anstelle von Notanzeigelampen (im Folgenden "Hinweiszeichen") verwendet werden. 3 Die Akkustromversorgung der Einrichtungen sollte vorzugsweise aus sicheren Batterien bestehen, die keine Schwermetalle oder andere umweltschädliche Substanzen enthalten. 4 Einrichtungen, die in einer Höhe von 8 m oder weniger über dem Boden installiert sind, sollten die folgenden Bestimmungen bezüglich Spannung und Stromversorgung erfüllen: 1) Typ A Einrichtungen sollten gewählt werden; 2) Hinweiszeichen, die auf dem Boden installiert sind, sollten zentrale Stromversorgung Typ A Einrichtungen wählen; 3) In Wohngebäuden ohne Feuerwehrkontrollraum können in Evakuierungswegen, Treppenhäusern usw. Einrichtungen mit eigener Stromversorgung Typ B gewählt werden. 5 Die Materialien der Lampenabdeckungen oder -schirme sollten den folgenden Bestimmungen entsprechen: 1) Abgesehen von den Abdeckungen der Hinweiszeichen, die auf dem Boden installiert sind und aus mindestens 4 mm dickem gehärtetem Glas bestehen können, sollten die Abdeckungen oder Schirme der Hinweiszeichen, die in einer Höhe von 1 m oder weniger über dem Boden installiert sind, keine zerbrechlichen Materialien oder Glas enthalten; 2) Die Abdeckungen oder Schirme der Einrichtungen

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